nahmen vom 28. September 2022 und 19. Oktober 2022 auch ohne weiteres möglich, seinen Standpunkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren darzulegen, womit ihm kein Nachteil erwachsen ist, was er im Übrigen auch nicht geltend macht. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 13. Juni 2022 auf Verlängerung der stationären Massnahme ab und ordnete stattdessen für die Dauer von einstweilen zwei Jahren eine ambulante therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB an. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das Gutachten.