ten abgestellt werden soll. Auch wenn wünschenswert gewesen wäre, dass sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit den vorinstanzlichen Erwägungen vertiefter auseinandergesetzt und in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegt hätte, welche konkreten Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, erweist sich die Beschwerdebegründung mit den entsprechenden Verweisen als genügend, zumal vorliegend primär die sachverständige (psychiatrische) Beurteilung im Vordergrund steht, wofür die entsprechenden Stellungnahmen und Berichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin zu berücksichtigen sind und somit grundsätzlich auch darauf verwiesen werden konnte.