1.2.3. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Beschwerde vom 16. September 2022 nur am Rande mit den Erwägungen des Beschlusses des Bezirksgerichts Brugg vom 6. September 2022 auseinandersetzt, wobei sie im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 15. September 2022 und die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung -6-