1.2.2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen daher grundsätzlich nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Beschwerdegründen zu suchen (vgl. dazu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 392 ff.).