3.9. Am 12. Januar 2023 fand eine Verhandlung statt, an welcher A. befragt wurde und die Parteien abschliessend plädierten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss BGE 141 IV 396 E. 4.7 sind selbständige nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO mit Beschwerde anfechtbar. 1.2. 1.2.1. Mit Stellungnahme vom 28. September 2022 macht A. zunächst sinngemäss geltend, dass der Verweis auf die Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 15. September 2022 in der Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genüge. Auf die Rüge ist wegen deren formeller Natur vorab einzugehen.