Subsubeventualiter sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen, wobei im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB die Bewährungshilfe anzuordnen sei und Weisungen im Sinne der gutachterlichen Empfehlungen (kontrollierte Wohnform, d.h. Verbleib in der C. in einer Aussenwohngruppe oder längerfristig eigene Wohnung mit Wohnbegleitung / gesicherte Arbeitsstelle, d.h. Weiterführung der Ausbildung zum Logistiker, längerfristig Integration im ersten Arbeitsmarkt / Alkoholabstinenz) zu erteilen seien. 3. Unter Kostenfolge."