2. Gemäss Antrag der Vollzugsbehörde sei die bei A. mit Nachentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Juni 2020 angeordnete und mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Juli 2021 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um 3 Jahre zu verlängern bzw. für weitere 3 Jahre anzuordnen. Eventualiter sei die mit Nachentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Juni 2020 angeordnete und mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Juli 2021 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um 2 Jahre zu verlängern bzw. für weitere 2 Jahre anzuordnen.