3. 3.1. Mit Eingabe vom 7. September 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Fortführung der Sicherheitshaft (unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen) zwecks Sicherung der stationären Massnahme gemäss Art. 231 Abs. 1 bzw. 2 StPO i.V.m. Art. 364a StPO. 3.2. Mit Verfügung vom 11. September 2022 wies der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf Fortführung der Sicherheitshaft ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.