2. Für den Fall, dass bis zum Ablauf der Regelhöchstdauer kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, sei dem Zwangsmassnahmengericht ein Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 364b StPO vorzulegen. Dies ab dem 26. Juli 2022, nach Ablauf der Regelhöchstdauer und unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen. -3- 3. Es sei eine Entlassung von A. nur in Absprache mit der Vollzugsbehörde anzuordnen, weswegen höflich um frühzeitige Benachrichtigung durch das zuständige Gericht gebeten wird. 4. Unter Kostenfolgen."