1.3. Das Bezirksgericht Brugg ordnete mit Urteil vom 27. Mai 2008 eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. von Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB für A. an. Die stationäre Massnahme wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 10. Dezember 2013 um fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss vom 3. April 2018 verlängerte das Bezirksgericht Brugg die stationäre Massnahme um weitere drei Jahre. Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 verlängerte das Bezirksgericht Brugg die stationäre Massnahme bis am 26. Mai 2021 und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf Anordnung der Verwahrung ab.