Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.296 / va (NA.2022.6; ST.2022.2348) Art. 9 Entscheid vom 12. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, führerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschwerde- A._____, gegner […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […] Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 6. September 2022 betreffend gegenstand den Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Brugg verurteilte A. mit Urteil vom 16. Oktober 2001 wegen versuchten Mordes, mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung, mehrfachen Haus- friedensbruchs, sexueller Handlung mit Kindern, sexueller Nötigung, ver- suchter Vergewaltigung und mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutz- gesetz zu einer Zuchthausstrafe von 14 Jahren, unter Anrechnung der aus- gestandenen Untersuchungshaft von 90 Tagen und des vorzeitigen Straf- vollzugs von 523 Tagen. Das Bezirksgericht Brugg ordnete zudem eine vollzugsbegleitende ambulante Psychotherapie sowie die Verwahrung an. 1.2. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2002 wurde die Zuchthausstrafe zugunsten der (altrechtlichen) Verwahrung auf- geschoben und die Berufung von A. abgewiesen. 1.3. Das Bezirksgericht Brugg ordnete mit Urteil vom 27. Mai 2008 eine statio- näre therapeutische Massnahme i.S.v. von Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB für A. an. Die stationäre Massnahme wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 10. Dezember 2013 um fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss vom 3. April 2018 verlängerte das Bezirksgericht Brugg die stationäre Mas- snahme um weitere drei Jahre. Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 verlängerte das Bezirksgericht Brugg die stationäre Massnahme bis am 26. Mai 2021 und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf Anordnung der Verwahrung ab. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Juli 2021 wurde die stationäre Massnahme um 14 Monate verlängert. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte dem Bezirksgericht Brugg am 13. Juni 2022 folgende Anträge: " 1. Gemäss Antrag der Vollzugsbehörde sei die bei A. mit Nachentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Juni 2020 angeordnete und mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Juli 2021 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um 3 Jahre zu verlängern. 2. Für den Fall, dass bis zum Ablauf der Regelhöchstdauer kein rechtskräfti- ger Entscheid vorliegt, sei dem Zwangsmassnahmengericht ein Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 364b StPO vorzulegen. Dies ab dem 26. Juli 2022, nach Ablauf der Regelhöchstdauer und unter Beibe- haltung der aktuellen Vollzugsbedingungen. -3- 3. Es sei eine Entlassung von A. nur in Absprache mit der Vollzugsbehörde anzuordnen, weswegen höflich um frühzeitige Benachrichtigung durch das zuständige Gericht gebeten wird. 4. Unter Kostenfolgen." 2.2. Auf Antrag des Verfahrensleiters des Bezirksgerichts Brugg vom 8. Juli 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Juli 2022 über A. Sicherheitshaft bis am 6. September 2022 an. 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2022 vor dem Bezirks- gericht Brugg wurde A. befragt. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt an ihren am 13. Juni 2022 gestellten Anträgen fest. A. beantragte die Ab- weisung des Antrags der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf Verlänge- rung der stationären Massnahme unter Kostenfolgen, wobei dem amtlichen Verteidiger ein angemessenes Honorar zuzusprechen sei. 2.4. Mit Beschluss vom 6. September 2022 wies das Bezirksgericht Brugg den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf Verlängerung der statio- nären Massnahme ab und ordnete stattdessen für die Dauer von einstwei- len zwei Jahren eine ambulante therapeutische Massnahme an. Im Weite- ren beschloss es die Entlassung von A. aus der Sicherheitshaft. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 7. September 2022 an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach die Fortführung der Sicherheitshaft (unter Beibe- haltung der aktuellen Vollzugsbedingungen) zwecks Sicherung der statio- nären Massnahme gemäss Art. 231 Abs. 1 bzw. 2 StPO i.V.m. Art. 364a StPO. 3.2. Mit Verfügung vom 11. September 2022 wies der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf Fortführung der Si- cherheitshaft ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 3.3. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 6. September 2022, zugestellt am 12. September 2022, erhob die Staatsanwaltschaft Brugg- -4- Zurzach am 16. September 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 6. September 2022 sei voll- umfänglich aufzuheben. 2. Gemäss Antrag der Vollzugsbehörde sei die bei A. mit Nachentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Juni 2020 angeordnete und mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Juli 2021 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um 3 Jahre zu verlängern bzw. für weitere 3 Jahre anzuordnen. Eventualiter sei die mit Nachentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Juni 2020 angeordnete und mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Juli 2021 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um 2 Jahre zu verlängern bzw. für weitere 2 Jahre anzuordnen. Subeventualiter sei die mit Nachentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Juni 2020 angeordnete und mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Juli 2021 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um 6 Monate zu verlängern bzw. für weitere 6 Monate anzuordnen. Subsubeventualiter sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen, wobei im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB die Bewährungshilfe anzuordnen sei und Weisungen im Sinne der gutachterlichen Empfehlun- gen (kontrollierte Wohnform, d.h. Verbleib in der C. in einer Aussenwohn- gruppe oder längerfristig eigene Wohnung mit Wohnbegleitung / gesi- cherte Arbeitsstelle, d.h. Weiterführung der Ausbildung zum Logistiker, längerfristig Integration im ersten Arbeitsmarkt / Alkoholabstinenz) zu er- teilen seien. 3. Unter Kostenfolge." 3.4. Das Bezirksgericht Brugg verzichtete mit Eingabe vom 21. September 2022 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die Einreichung einer Stellungnahme. 3.5. A. beantragte mit Stellungnahme vom 28. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.6. Am 11. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Stellungnahme ein. -5- 3.7. Mit Datum vom 19. Oktober 2022 reichte A. eine weitere Stellungnahme ein. 3.8. Am 8. Dezember 2022 erstattete die C. einen Verlaufsbericht. 3.9. Am 12. Januar 2023 fand eine Verhandlung statt, an welcher A. befragt wurde und die Parteien abschliessend plädierten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss BGE 141 IV 396 E. 4.7 sind selbständige nachträgliche Ent- scheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO mit Beschwerde anfechtbar. 1.2. 1.2.1. Mit Stellungnahme vom 28. September 2022 macht A. zunächst sinnge- mäss geltend, dass der Verweis auf die Stellungnahme des Amtes für Jus- tizvollzug vom 15. September 2022 in der Beschwerdeschrift der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach den Anforderungen an eine Beschwerdebegrün- dung nicht genüge. Auf die Rüge ist wegen deren formeller Natur vorab einzugehen. 1.2.2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Ak- ten genügen daher grundsätzlich nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwer- deinstanz ist, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Beschwerdegründen zu suchen (vgl. dazu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 392 ff.). 1.2.3. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Beschwerde vom 16. September 2022 nur am Rande mit den Erwägungen des Beschlusses des Bezirksgerichts Brugg vom 6. September 2022 auseinandersetzt, wobei sie im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 15. September 2022 und die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung -6- der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (fortan: KoFako) vom 23. März 2022 verweist und geltend macht, dass das Bezirksgericht Brugg (fortan: Vorinstanz) nicht von der Beurteilung der KoFako vom 23. März 2022 und dem Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 10. Juni 2022 hätte abwei- chen dürfen. Sowohl die Beurteilung der KoFako vom 23. März 2022 wie auch die Stel- lungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 15. September 2022 setzen sich mit dem Gutachten vom 2. Februar 2022 (fortan: Gutachten) von Dr. med. D. (fortan: Gutachter) auseinander, wobei das Amt für Justizvoll- zug in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2022 ferner auf die Erwä- gungen des vorinstanzlichen Beschlusses eingeht. Der Beurteilung der KoFako vom 23. März 2022 und der Stellungnahme des Amtes für Justiz- vollzug vom 15. September 2022 kann entnommen werden, welche Gründe ihrer Ansicht nach für eine Verlängerung der stationären Massnahme sprechen bzw. inwiefern nicht abschliessend auf das Gutach- ten abgestellt werden soll. Auch wenn wünschenswert gewesen wäre, dass sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen vertiefter auseinandergesetzt und in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegt hätte, welche konkreten Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, erweist sich die Beschwerdebegründung mit den entsprechen- den Verweisen als genügend, zumal vorliegend primär die sachverständige (psychiatrische) Beurteilung im Vordergrund steht, wofür die entsprechen- den Stellungnahmen und Berichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin zu berücksichtigen sind und somit grundsätzlich auch darauf ver- wiesen werden konnte. Schliesslich war es A. in seinen beiden Stellung- nahmen vom 28. September 2022 und 19. Oktober 2022 auch ohne weite- res möglich, seinen Standpunkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren darzulegen, womit ihm kein Nachteil erwachsen ist, was er im Übrigen auch nicht geltend macht. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 13. Juni 2022 auf Verlängerung der stationären Massnahme ab und ord- nete stattdessen für die Dauer von einstweilen zwei Jahren eine ambulante therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB an. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das Gutachten. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach macht mit Beschwerde geltend, dass in der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 15. September 2022 unmissverständlich dargelegt werde, dass die Anordnung einer am- bulanten Massnahme unzureichend bzw. unangemessen erscheine, um -7- die noch bei weitem nicht gefestigte Situation von A. ausreichend zu über- wachen und zu evaluieren, sowie einem sich anbahnenden Rückfallrisiko rasch und effizient entgegentreten zu können. Dieser Standpunkt werde durch das Amt für Justizvollzug nicht willkürlich bzw. nach eigenem Gut- dünken vertreten, sondern es stütze sich auf die fundierte Einschätzung der KoFako vom 23. März 2022. Diese sei zum Schluss gekommen, dass eine bedingte Entlassung als verfrüht erachtet werde und man die Verlängerung der stationären Massnahme um mindestens zwei Jahre empfehle. Wie das Amt für Justizvollzug in seiner Stellungnahme vom 15. September 2022 zutreffend ausführe, könne es nicht sein, dass das Gericht die fundierte Überlegung der KoFako einfach ausser Acht lasse bzw. diese leichtfertig vom Tisch wische. Auch wenn die KoFako nur Empfehlungen aussprechen könne, seien diese sehr ernst zu nehmen und es bedürfe sehr guter Gründe, von diesen abzuweichen. Ohne sich auf eine Empfehlung von Gut- achtern oder der KoFako stützen zu können und ohne dem Amt für Justiz- vollzug das rechtliche Gehör gewährt zu haben, habe die Vorinstanz in ei- gener Regie eine gar nie diskutierte Massnahme angeordnet und somit ihr Ermessen in unzulässiger Weise und in erheblichem Masse überschritten. Weder das Gutachten noch die KoFako hätten sich mit der Anordnung ei- ner ambulanten Massnahme überhaupt auseinandergesetzt. Die Vor- instanz habe die Möglichkeit und auch die Pflicht gehabt, dem Amt für Jus- tizvollzug im Vorfeld der Verhandlung die Prüfung einer ambulanten Mass- nahme zu eröffnen und diesbezüglich eine Stellungnahme einzuholen. In- sofern sei das rechtliche Gehör in erheblichem Masse verletzt worden. Im Gutachten werde die bedingte Entlassung nicht einfach unbesehen emp- fohlen. Es werde die Aufrechterhaltung einer kontrollierten Wohnform, die Sicherstellung von Tagesstrukturen und die Weiterführung der therapeuti- schen Behandlung unter legalprognostischen Aspekten und aus forensi- scher Sicht als nötig erachtet. Wenn auch das Obergericht des Kantons Aargau von dieser kurzen Verlängerung bzw. Anordnung der stationären Massnahme absehen wolle, so sei zwingend die Bewährungshilfe anzuord- nen und es seien im Sinne der gutachterlichen Empfehlungen angemes- sene Weisungen zu erlassen. Gemäss Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 15. September 2022, auf welche die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Beschwerde verweist, stimme die Einschätzung der KoFako nicht in allen Punkten mit dem Gutachten überein. Vorliegend sei keine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB empfohlen worden, wobei die Vorinstanz auch im Vorfeld nie davon gesprochen habe, dass in diese Richtung gedacht werde. Man hätte der Vollzugsbehörde oder der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das rechtliche Gehör gewähren müssen, wobei man auch dem Gutachter hätte Ergänzungsfragen stellen müssen. Mit der alleinigen Anordnung einer am- bulanten Massnahme nach Art. 63 StGB würden die Kontakte durch eine Fachperson auf die Therapiegespräche beschränkt, wodurch die Chance, -8- risikohafte Entwicklungen und problematische Verhaltensweisen zu erken- nen und rechtzeitig darauf zu reagieren, deutlich vermindert würden. Die- ses lose Setting erachte die Vollzugsbehörde unter legalprognostischen Aspekten aktuell als gänzlich ungenügend. Auch dem Verlaufsbericht der C. vom 12. Juli 2022 sei eine Empfehlung zu entnehmen, wonach A. wei- terhin (nebst therapeutischer Betreuung) durch eine Bezugsperson zu be- gleiten sei und eine neutrale Aussensicht als wertvoll erachtet werde. Die alleinige ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB werde diesem zentra- len Anliegen in keiner Weise gerecht. Schliesslich gehe es vorliegend um eine Legalprognose betreffend schwerster Katalogstraftaten. Solche schweren Delikte gelte es zu verhindern, indem die Vollzugsbehörde im Rahmen des Stufenvollzugs sorgfältig Schritt für Schritt vorgehe und einen grossen Schritt wie die Gewährung der bedingten Entlassung eben erst dann (und unter Anordnung der nötigen Auflagen und Weisungen) unter- nehme, wenn guten Gewissens auch sogenannte moderate Rückfallrisiken hinsichtlich derart grausamer Verbrechen gebannt werden könnten. 2.3. A. macht mit Stellungnahme vom 28. September 2022 zunächst geltend, dass das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem psy- chiatrischen Gutachten abweichen dürfe, wobei es allfällige Abweichungen begründen müsse. Bei der Stellungnahme der KoFako handle es sich nicht um ein Gutachten i.S.v. Art. 56 ff. StGB. In der Literatur werde überzeugend dargelegt, dass es sich bei der Stellungnahme der Fachkommission nicht um ein taugliches Beweismittel gemäss Strafprozessordnung handle. Psy- chiatrischen Gutachten werde explizit Priorität eingeräumt. Von den Gut- achten dürfe auch dann nicht abgewichen werden, wenn die KoFako der sachverständigen Person widerspreche. Die Stellungnahme der KoFako stehe, wenn überhaupt, auf der Stufe von Privatgutachten. Der Gutachter halte ausdrücklich fest, dass der allgemeine Vollzugsverlauf als Erfolg ver- bucht werden könne. Er gelange in seinem Gutachten zum eindeutigen Schluss, dass angesichts des weitgehend pannenfreien Verlaufs aus fo- rensischer Sicht keine Notwendigkeit bestehe, die stationäre Massnahme weiter zu verlängern. Weiter habe der Gutachter festgehalten, dass nichts Grundsätzliches gegen eine weitere Progressionsstufe spreche. Gestützt auf das eindeutige Gutachten sowie auf alle weiteren prognoserelevanten Umstände müsse man zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB gegeben seien. Die Eventualanträge der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach seien verspä- tet gestellt worden. Der Entscheid, dass anstelle einer stationären thera- peutischen Massnahme eine ambulante Massnahme angeordnet worden sei, habe weder für das Amt für Justizvollzug noch für die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach überraschend kommen können. -9- 3. 3.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen von Art. 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforder- lich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, das begangene Verbre- chen oder Vergehen in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 3.2. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psy- chischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anord- nen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB setzt somit voraus, dass eine Gefährdung durch den Täter weiterhin besteht, mithin die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht erfüllt sind. Weiter ist erforderlich, dass dieser Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, d.h. der Täter über- haupt behandlungsfähig ist. Gemeint ist damit eine therapeutische dynami- sche Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt. Eine Verlängerung der Massnahme kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne er- warten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3.2 m.w.H.). Über die ordentliche Prüfung der Indikation der Mass- nahme hinaus ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beach- tung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist (BGE 135 IV 139 E. 2.1). 3.3. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB hat sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59–61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. - 10 - Der Grundsatz, dass die Begutachtung in aller Regel durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen muss (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2.7), gilt nicht nur, wenn die Notwendigkeit der erstmaligen Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB zu beurteilen ist, sondern auch, wenn – wie hier – über die Verlängerung einer Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB zu entscheiden ist. Zwar schreibt das Gesetz insofern eine Begutachtung nicht zwingend vor (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit Hinweis auf HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 126 zu Art. 59 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Das schliesst indessen nicht aus, dass im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 StGB unter Umständen (ergänzende) Ab- klärungen eines unabhängigen Sachverständigen notwendig sind und da- her eine sachverständige Begutachtung einzuholen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3.1). Es besteht grundsätzlich keine Bindung des Gerichts an Feststellungen von sachverständigen Personen. Nach der vorbehaltlosen und konstanten Pra- xis des Bundesgerichts darf davon aber nur abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Liegen mehrere sich widerspre- chende Gutachten vor, obliegt dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdi- gung der Entscheid über die Frage, welche Feststellungen eher überzeu- gen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 74 und 74a zu Art. 56 StGB). 4. 4.1. Vorab gilt es festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens ausschliesslich die Frage bildet, ob die stationäre Mass- nahme über A. zu verlängern oder aufzuheben ist, zumal die Anordnung einer bedingten Entlassung i.S.v. Art. 62 StGB durch die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in rechtlicher Hinsicht nicht möglich ist. 4.2. Dem Beschluss der Vorinstanz lagen im Wesentlichen das Gutachten und die Beurteilung der KoFako vom 23. März 2022 zugrunde, wobei A. anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. September 2022 be- fragt wurde. 4.3. 4.3.1. Das Gutachten kam zum Schluss, dass im Zuge eines langjährigen und weitgehend pannenfreien Massnahmenvollzugs eine deutliche Nachrei- fung und Normalisierung bei A. stattgefunden habe, sodass eine ursprüng- liche Persönlichkeitsstörung heute als recht gut kompensiert gelten könne. - 11 - Die problematischen Verhaltenstendenzen seien heute so weit ins Persön- lichkeitsgefüge integriert, dass A. eine betreute, aber offene Lebenssitua- tion mit erhöhter Eigenverantwortung ohne wesentliche Komplikationen seit mehr als einem Jahr meistern könne, wobei aber auch zu berücksich- tigen sei, dass A. zurzeit noch von einem gewissen "Schonklima" profitiere (act. 07 385). Es sei weiter festzustellen, dass die Nachreifung und Nach- sozialisation, welche bereits im Gutachten vom 22. Oktober 2020 positiv vermerkt worden seien, in der Zwischenzeit trotz Rahmenerweiterung wei- terhin erfreulich verlaufen seien. Das ADHS, welches bis anhin als Risiko- faktor gegolten habe, habe sich bis dato bis zur Unkenntlichkeit zurückge- bildet und der Substanzmissbrauch sei aus dem Leben von A. verschwun- den (act. 07 390). Bei der Untersuchung habe A. keine Symptomatik einer irgendwie gearteten Achse-I-Störung gezeigt. Bei A. bestünden bis zum heutigen Tag normabweichende Persönlichkeitszüge, welche ursprünglich zur Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung geführt hätten. Im Laufe der langjährigen Massnahme sei das Ausmass resp. die Auffälligkeit der akzentuierten Wesenszüge kontinuierlich geringer geworden, so dass sich A. bei ausgeglichener Verfassung als weitgehend unauffällig präsen- tiert habe. Man müsse sich der Tatsache bewusst bleiben, dass A. in sei- nem aktuell gut geschützten Milieu nicht denselben Herausforderungen und Provokationen ausgesetzt sei, wie dies allenfalls "in freier Wildbahn" der Fall sei. Trotzdem könne festgestellt werden, dass seine Persönlich- keitsstruktur mit ihren früher grobpathologischen Abweichungen in deutlich abgemilderter Form in Erscheinung trete, mithin nachgereift und deutlich besser sozialisiert sei, als dies in den Anfängen der Massnahme der Fall gewesen sei (act. 07 394). Der allgemeine Vollzugsverlauf könne als Erfolg verbucht werden, zumal A. weiterhin ein angepasstes und gruppentaugli- ches Verhalten ohne Rückfallsdelinquenz zeige, obwohl der Rahmen sich markant geöffnet habe und gänzlich neue Bezugspersonen in Erscheinung getreten seien (act. 07 396). Aufgrund der heutigen Persönlichkeitsstruktur seien exakte Wiederholungen der damaligen Geschehnisse sehr unwahr- scheinlich, wobei nicht in Abrede gestellt werden könne, dass das Leben für A. andere Frustrationssituationen bereithalten könne, bei welchen hoch- angespannte Konfliktsituationen denkbar seien, wobei diese A. massiv auf die Probe stellen könnten. Aufgrund des zwischenzeitlich von verschiede- ner Seite geförderten Reifungsprozesses wäre A. weitaus besser imstande, auf derartige Belastungen adäquat zu reagieren, so dass Gewaltausbrü- che, wie damals gehabt, wenn nicht verhindert, so doch zumindest in ihrer Wahrscheinlichkeit vermindert werden könnten, weshalb es nicht mehr zur Integritätsschädigung einer anderen Person kommen müsse. Angesichts dieses weitgehend pannenfreien Verlaufs bestehe aus forensisch-psychi- atrischer Sicht keine Notwendigkeit, die stationäre Massnahme weiter zu verlängern, umso weniger, als die relevanten Schutzmechanismen (Be- treuung) auch bei eigenständiger Wohnsituation nicht abrupt wegfallen würden. Eine gute Voraussetzung für ein reibungsloses Weiterfunktionie- - 12 - ren von A. würde ein kontrolliertes Wohnen wie auch eine gesicherte Ar- beitsstelle bieten (act. 07 399). Wichtig sei, dass A. in den Genuss einer Wohnbegleitung käme, damit allfällige Schwierigkeiten bei der selbststän- digen Lebensführung rechtzeitig bemerkt und korrigiert werden könnten. Ebenso sei eine einstweilige Weiterführung der Therapie, ebenso der sozi- alpädagogischen Unterstützung, sehr empfehlenswert. Angesichts der er- freulichen Offenheit könnten genügend engmaschige Kontakttermine dafür sorgen, dass Risikoentwicklungen schon im Frühstadium erkannt und so- mit rechtzeitige Interventionen ermöglicht würden (act. 07 400). Schliess- lich sei A. nicht unmittelbar von einer Abhängigkeit (etwa von Alkohol) ge- fährdet (act. 07 401). 4.3.2. Die KoFako führte in ihrer Beurteilung vom 23. März 2022 aus, dass die im Gutachten gemachten Diagnosen nachvollziehbar seien. Die im Gutachten beschriebenen Nachreifungsprozesse seien durch die Unterlagen jedoch nicht belegt. A. habe sich längere Zeit weitgehend unauffällig präsentiert, wobei aber eine nachhaltige Änderung der Grundhaltung nicht erkennbar sei. Im gelockerten Setting der C. werde er unter anderem als aufmüpfig beschrieben, wobei er auch die Regeln der Institution in Frage stelle oder diese lächerlich mache. Eine Liebesbeziehung zu einer Mitklientin habe er lange geheim zu halten versucht und auch nach Konfrontation zunächst hartnäckig geleugnet. Zudem werde weiterhin ein gesteigertes Kränkungs- erleben beschrieben (act. 08 167). Vor dem Hintergrund der neu eingegan- genen Partnerschaft von A. solle weiter an einer Vertiefung der Störungs- einsicht sowie am Deliktsmechanismus in Bezug auf die Sexualdelikte ge- arbeitet werden. Die KoFako empfehle, die Beziehungsgestaltung zu be- obachten und in die therapeutische Behandlung zu integrieren und die neue Partnerin soweit möglich miteinzubeziehen (act. 08 168). Es sei für die KoFako aufgrund der im Zusammenhang mit der Partnerschaft von A. zu seiner Mitklientin gezeigten Entwicklung fraglich, inwiefern er nachhaltig über ein adäquates Konfliktverhalten verfüge. Nach Ansicht der KoFako bilde das Erkennen von Risikosituationen und das frühe Einfordern von Hilfe einen zwingenden Teil des geforderten Risikomanagements, wobei eine weitere intensive Thematisierung und ein entsprechendes "Eintrainie- ren" unbedingt angezeigt sei (act. 08 169). A. sei hinsichtlich seiner Kon- trollfähigkeiten im Umgang mit negativen Gefühlen wie Kränkung, Enttäu- schung etc. nach wie vor auf ein unterstützendes und kontrollierendes Set- ting angewiesen. Eine legalprognostische relevante Veränderung der kri- minogenen Persönlichkeitsstruktur könne aus Sicht der KoFako nicht fest- gestellt werden. Das Verhalten von A. sei hochgradig deliktrelevant und es müsse intensiv am individuellen Risikomanagement gearbeitet werden. Eine therapeutische Bearbeitung sei weiterhin angezeigt (act. 08 171). Die tatzeitnahen Risikofaktoren würden therapeutisch bearbeitet und hätten sich abgeschwächt. Sie würden aber auch heute noch vorkommen und hät- ten sich angesichts der aufgetretenen Konflikte in der Beziehung zu einer - 13 - Mitklientin konkret und sehr deutlich wieder gezeigt. Den Risikofaktoren könne mit Aufrechterhaltung eines unterstützenden und kontrollierenden Settings sowie mit Fortführung der therapeutischen Behandlung entgegen- gewirkt werden. Die KoFako halte eine bedingte Entlassung für verfrüht (act. 08 172). 4.4. 4.4.1. Soweit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Beschwerde geltend macht, die Vorinstanz habe die fundierten Überlegungen der KoFako aus- ser Acht gelassen bzw. habe diese leichtfertig vom Tisch gefegt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die Ausführungen der KoFako aus- führlich dargelegt (vgl. Beschluss, E. 3.4.) und im Rahmen ihrer Gesamt- würdigung berücksichtigt (vgl. Beschluss, E. 4.2.). Ferner handelt es sich bei der Beurteilung der KoFako – wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach zutreffend ausführt – lediglich um eine Empfehlung, welche es bei der Urteilsfindung miteinzubeziehen gilt und unter Umständen geeignet sein kann, das Gutachten, auf welches das Gericht grundsätzlich abzustellen hat (vgl. E. 3.3. hiervor), in Zweifel zu ziehen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, besteht im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung der Beurteilung der KoFako vom 23. März 2022 – kein Anlass, von den gut- achterlichen Einschätzungen abzuweichen. 4.4.2. Über A. liegen insgesamt acht psychiatrische Gutachten vor, wobei das erste Gutachten vom 16. April 1998 stammt (act. 07 001 ff.). Die damaligen Gutachterinnen Dr. med. E. und Med. pract. F. diagnostizierten bei A. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und unreifen Zügen (ICD-10 F61.0) sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Can- nabis (ICD-10 F10.1 und F12.1). Das (aktuellste) psychiatrische Gutachten vom 2. Februar 2022 basiert auf den Vollzugsakten seit der letzten Begut- achtung vom 22. Oktober 2020, den psychiatrischen Gutachten vom 30. Januar 2015, 17. Oktober 2017 und vom 22. Oktober 2020, den telefo- nischen Auskünften zweier Mitarbeiter der C. sowie auf den Beobachtun- gen und den Befunden der Untersuchung von A. am 18. Januar 2022 (act. 07 366). Der Gutachter berücksichtigte die relevanten Fakten umfas- send, wobei nebst der persönlichen Begutachtung von A. insbesondere auch die telefonischen Auskünfte seiner beiden Betreuungspersonen (act. 07 376 und act. 07 377) ins Gewicht fallen, zumal diese – als tägliche Be- gleiter von A. – über seinen Vollzugsverlauf und seine persönliche Entwick- lung eingehend Auskunft geben konnten. Eingang in die gutachterliche Be- urteilung fanden ferner eine negative verkehrspsychologische Untersu- chung über A. (act. 07 387 f.), wobei der Gutachter schlüssig darlegte, aus welchen Gründen nur bedingt auf diese abgestellt werden konnte (act. 07 387 f.). Nebst einer umfassenden Berücksichtigung der wesentlichen Fak- ten und Unterlagen legt der Gutachter die diagnostischen Überlegungen, - 14 - die Legalprognose sowie die Beurteilung der Therapiemöglichkeiten im Gutachten schliesslich nachvollziehbar dar, womit als Zwischenergebnis zu konstatieren ist, dass das Gutachten vom 2. Februar 2022 sämtlichen an ein Gutachten gestellten Anforderungen entspricht und somit grundsätzlich darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 3.3. hiervor), woran auch die (teils widersprüchliche) Beurteilung der KoFako vom 23. März 2022 nichts zu än- dern vermag (vgl. E. 4.4.3. hiernach). 4.4.3. Die KoFako führte in ihrer Beurteilung vom 23. März 2022, worauf die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Beschwerde im Wesentlichen verweist, zunächst aus, dass die tatzeitnahen Risikofaktoren (namentlich: Persönlichkeitsstörung, Empathiedefizit, mangelndes Selbstbewusstsein, Ausagieren von Dominanz und Macht, fehlende Copingstrategien in Bezug auf Kränkungssituationen insbesondere nach sexueller Frustration, Verge- waltigungsfantasien, das Vorliegen einer prekären Lebenssituation ohne sinnstiftende Tagesstruktur) noch immer gegeben seien, was sich ange- sichts der aufgetretenen Konflikte in der Beziehung von A. zu einer Mitkli- entin konkret und sehr deutlich wieder gezeigt habe (act. 08 172). Die KoFako stützte sich in ihrer Beurteilung primär auf einzelne Zwischenfälle (A. werde als aufmüpfig beschrieben, stelle Regeln der Institution in Frage oder mache diese lächerlich, habe eine Liebesbeziehung lange geheim zu halten versucht und auch nach der Konfrontation geleugnet, er zeige schnell gekränktes Verhalten [act. 08 167]) und auf das Verhalten von A. im Zusammenhang mit seinen Liebesbeziehungen. Mit den von der KoFako in ihrer Beurteilung vom 23. März 2022 genannten (und ihrer Ansicht nach noch immer bestehenden) Risikofaktoren setzte sich der Gutachter kritisch auseinander, wobei er insbesondere auch die für A. ungünstigen Merkmale miteinbezog und eine schlüssige Gesamtwür- digung vornahm (vgl. auch E. 4.4.2. hiervor). Bezüglich des Risikofaktors der Persönlichkeitsstörung stellte der Gutachter fest, dass im Zuge eines langjährigen und weitgehend pannenfreien Massnahmenvollzugs eine deutliche Nachreifung und Normalisierung stattgefunden habe, so dass die ursprüngliche Persönlichkeitsstörung heute als recht gut kompensiert gel- ten dürfe, wobei der Gutachter aber gleichzeitig einkalkulierte und im Hin- blick auf eine mögliche bedingte Entlassung berücksichtigte, dass A. bis anhin von einem "Schonklima" profitiert habe (act. 07 385). Betreffend die Liebesbeziehung von A. mit einer Mitklientin führte der Gutachter aus, dass der Umstand, wonach sich A. schützend vor seine Liebe gestellt habe und er somit Loyalität empfinde, nicht gegen seine charakterliche Beschaffen- heit spreche. Dass A. noch das Gefühl entwickelt habe, man neide ihm seine Liebschaft, müsse dagegen als Ausläufer seiner bekannten parano- isch-sensitiven Anteilen gesehen werden. Nach einer Abwägung dieser – auch ungünstigen – Faktoren kommt der Gutachter zum Schluss, dass man diesen Vorgang ebenfalls als Beleg für die Nachreifung sehen könne, da - 15 - die diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten letztlich trotzdem kein Grund für A. gewesen seien, aus dem therapeutischen Arbeitsbündnis aus- zusteigen (act. 07 370 f.; act. 07 387). Im Hinblick auf den Risikofaktor der Vergewaltigungsfantasien führte der Gutachter aus, dass die mittlerweile gut ein Jahr dauernde Intimbeziehung mit einer fünf Jahre jüngeren Frau gezeigt habe, dass A. über eine gewisse (adult-heterosexuelle) Bezie- hungsfähigkeit verfüge und die früher gezeigte Vergewaltigungsneigung sein aktuelles Sexualverhalten keineswegs präge (act. 07 385), wobei auch diese Schlussfolgerung nachvollziehbar erscheint, zumal sich A. seit März 2022 wiederum in einer intakten Beziehung befindet (GA act. 157; GA act. 326; Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 7) und er sich auch nach der (vorläufigen) Beendigung einer vorangegangenen Beziehung Mitte Mai 2021 vorbildlich verhalten hatte, wobei die Ex-Partnerin angab, sich nie von A. bedrängt gefühlt zu haben (act. 05 272). Wenn die KoFako in ihrer Be- urteilung vom 23. März 2022 feststellte, dass A. bezüglich seiner (vergan- genen) Liebesbeziehung in "eine Spirale von Misstrauen und Eifersucht zu driften drohte" (act. 08 168) und in alte Muster i.S. von Eifersucht und Miss- trauen verfallen sei (act. 08 169), erstaunt dies wenig, hatte seine damalige Partnerin doch heimlichen Kontakt zu einem anderen Mann, wollte sich mit diesem verabreden und scheint diesem intime Bilder zugesendet zu haben (vgl. GA act. 157). Dass A. in dieser Situation ruhig reagierte, die Angele- genheit – wenn auch erst im Nachhinein – in der Therapie thematisierte, seine damalige Partnerin darauf ansprach und somit die Situation gerade nicht eskalieren liess, spricht – entgegen der KoFako (act. 08 169) – für ein adäquates Konfliktverhalten und bestätigt entsprechend die gutachterliche Einschätzung, zumal A. mit seiner jetzigen Partnerin eine offene Kommu- nikation zu pflegen scheint und von ihr zu den Therapiesitzungen begleitet wird (GA act. 157; act. 05 272; act. 09 394), was durch die KoFako in ihrer Beurteilung vom 23. März 2022 im Übrigen gar empfohlen wurde (act. 08 171). Es entsteht vorliegend der Eindruck, als habe die KoFako die – für die Be- urteilung von A. – massgebenden Faktoren vorwiegend zu dessen Unguns- ten und im Widerspruch zum Gutachten berücksichtigt, wobei die KoFako in ihrer Beurteilung vom 23. März 2022 gleichzeitig ausführte, die im Gut- achten gestellten Diagnosen nachvollziehen zu können und feststellte, dass A. während längerer Zeit unauffällig gewesen sei (act. 08 167). Eine nachhaltige Änderung der Grundhaltung von A. sei aber nicht erkennbar. So werde er im gelockerten Setting der C. u.a. als aufmüpfig beschrieben, stelle Regeln der Institution in Frage oder mache diese lächerlich (act. 08 167). Diese Beurteilung der KoFako widerspricht diametral den Ausführun- gen der Mitarbeiter der C. gegenüber dem Gutachter. So berichtete die Lei- terin des Bezugspersonenteams, G., dass sich A. seit seinem Eintritt sehr positiv eingebracht und entwickelt habe. Er kommuniziere sehr gut, sei da- bei stets transparent und auch in anderen Belangen überaus zuverlässig. Auch habe sich gezeigt, dass er in praktischen Wohnfragen durchaus - 16 - selbstständig sei, sodass die Platzierung in einer Aussenwohngruppe o.ä. realistisch erscheine. Aufgrund der sehr guten Bewährung sehe man im Grunde keinen Anlass dafür, den Schritt nach aussen zu verzögern und wäre absolut bereit, ihn am neuen Wohnort fliegend zu betreuen, zumin- dest mit wöchentlichen Bezugspersonengesprächen. Selbst als er ein ein- ziges Mal alkoholisiert zurückgekehrt sei, was man ohne Alkoholtest kaum bemerkt hätte, sei in keiner Form Reizbarkeit oder Aggressivität von ihm ausgegangen (act. 07 376), wobei an dieser Stelle zu erwähnen ist, dass die KoFako auch dieses (einmalige) Ereignis ausschliesslich zu Ungunsten von A. wertete (vgl. act. 08 169) und dabei gänzlich unberücksichtigt liess, dass er sich trotz des Konsums von Alkohol eben gerade nicht gereizt oder aggressiv verhalten hatte, was als Fortschritt im Reifungsprozess zu werten ist. Der Berufsausbildner H. gab gegenüber dem Gutachter an, dass A. sehr konzentriert und sorgfältig arbeite. Im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden sei er stets sehr respektvoll und anständig. Er arbeite pünkt- lich und zuverlässig und zeige insbesondere eine hervorragende, schnelle Auffassungsgabe (act. 07 377). Auch die Verlaufsberichte der C. vom 12. Juli 2022 und vom 8. Dezember 2022 stimmen mit der gutachterlichen Stel- lungnahme überein, indem sie A. ein tadelloses Verhalten bescheinigen und den Vollzugsverlauf als positiv bezeichnen, wobei die C. empfiehlt, dass A. weiterhin von der Bezugsperson und der Therapeutin begleitet werde (GA act. 156 ff.; Verlaufsbericht der C. vom 8. Dezember 2022, S. 3). Schliesslich kenne A. seinen Deliktsmechanismus sehr gut und gehe damit verantwortungsvoll um (vgl. Verlaufsbericht der C. vom 8. Dezember 2022, S. 2). Im Ergebnis sind der Beurteilung der KoFako vom 23. März 2022 keine Tatsachen oder Indizien zu entnehmen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens in Frage stellen würden, zumal auch der weitere Verlauf seit Erstellung des Gutachtens im Februar 2022 als durchwegs positiv zu be- zeichnen ist (vgl. E. 4.4.4. hiernach). Mit der Vorinstanz ist auf das Gutach- ten abzustellen, welches in jeder Hinsicht nachvollziehbar erscheint. Ein Grund, das Gutachten in Zweifel zu ziehen, ist nicht ersichtlich. 4.4.4. Die gutachterlichen Einschätzungen werden schliesslich durch das Wohl- verhalten von A. seit dem Ende der stationären Massnahme gestützt. A. kann – entsprechend den gutachterlichen Empfehlungen – weiterhin die (Aussen-)Wohngruppe sowie die weiteren Dienstleistungen der C. in An- spruch nehmen (vgl. Eingabe von A. vom 19. Oktober 2022; Verlaufsbe- richt der C. vom 8. Dezember 2022, S. 2). Diesbezüglich hält der Verlaufs- bericht der C. vom 8. Dezember 2022 fest, dass A. weiterhin in der Bezugs- personenarbeit begleitet werde. Er habe alternierend mit seiner Psycholo- gin und seiner Bezugsperson wöchentliche Gespräche. Er spreche offen über seine Gefühle und könne gut benennen, wenn er unter Druck gerate. Er nehme sich und seine Gefühle mittlerweile sehr gut wahr. Er lasse sich - 17 - kritisch hinterfragen und reagiere adäquat auf Herausforderungen. Es sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden, dass A. in alte Muster wie bspw. Kränkungen oder aufgestaute Wut verfalle. A. kenne seinen Delikt- mechanismus sehr gut und gehe damit verantwortungsvoll um. Die Bezie- hung zur Partnerin und deren Kinder, welche er seit Mitte März 2022 pflege, laufe gut. Er sei gut in die Familie seiner Partnerin integriert (vgl. Verlaufs- bericht der C. vom 8. Dezember 2022, S. 2). Daraus ergibt sich, dass sich A. nun seit Ende Oktober 2020 im offenen Vollzug befindet und bis anhin nie negativ in Erscheinung getreten ist. Seit Juni 2022 bewohnt A. zudem eine Wohnung, die für zwei Personen ausge- richtet ist, alleine. Er zeige dabei eine hohe Selbstständigkeit im Bereich Wohnen, Sauberkeit und Einhalten der administrativen Arbeiten (vgl. Ver- laufsbericht der C. vom 8. Dezember 2022, S. 2). A. habe sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht anders verhalten (vgl. Verlaufsbericht der C. vom 8. Dezember 2022, S. 3). Anlässlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführten Ver- handlung vom 12. Januar 2023 wurde A. befragt. A. gab an, dass er nach wie vor in der Wohnung der C. wohne, sich aber hauptsächlich bei seiner Freundin aufhalte (Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 2). Er habe alle zwei Wochen ein Gespräch mit Frau I. von der C., wobei er diese Gesprä- che weiterführen könne und damit auch einverstanden sei (Protokoll Be- schwerdeverhandlung, S. 3). Auch seine Therapiesitzungen mit Frau J. habe er noch alle zwei Wochen (Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 6). Er mache eine Lehre zum Logistiker und befinde sich unterdessen im zwei- ten Lehrjahr (Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 4). Gleichzeitig besu- che er die Gewerbeschule (Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 5). Die Beziehung zu seiner Freundin laufe gut, wobei es mit ihrem Sohn manch- mal etwas schwierig sei (Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 7). In seiner Freizeit spiele er Badminton, gehe wandern oder Skilaufen. Er "game" auch oder schaue Fernsehen (Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 8). Zu sei- ner Familie pflege er regelmässigen Kontakt (Protokoll Beschwerdever- handlung, S. 8). Er kennen seinen Deliktsmechanismus und wisse jetzt, wie er mit schwierigen Situationen umzugehen habe (Protokoll Beschwerde- verhandlung, S. 6 f.) Es hat sich gezeigt, dass sich A. seit dem Ablauf der stationären Mass- nahme weiter positiv entwickelt hat. Er befindet sich im zweiten Lehrjahr seiner Ausbildung zum Logistiker, besucht regelmässig die Gewerbeschule und scheint diesbezüglich motiviert zu sein. Er führt seit knapp einem Jahr eine harmonische Beziehung, wobei er beabsichtigt, in naher Zukunft mit seiner Freundin zusammenzuziehen. Auch die Gespräche mit Frau I. fin- den nach wie vor statt und A. besucht weiterhin seine Therapiestunden bei - 18 - Frau J.. Er kennt seinen Deliktsmechanismus und hat eine Strategie erar- beitet, mit schwierigen Situationen umzugehen. Seit dem Ablauf der statio- nären Massnahme sind keinerlei negativen Ereignisse aktenkundig. 4.4.5. Im Ergebnis ist vorliegend mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass keine Notwendigkeit besteht, die stationäre Massnahme zu verlängern. Auch der aktuelle Verlaufsbericht der C. vom 8. Dezember 2022 sowie das Wohlver- halten von A. seit dem Ablauf der stationären Massnahme lassen keinen anderen Schluss zu, zumal A. ohnehin seit nunmehr Ende Oktober 2020 sich im offenen Vollzug befand und sich im Alltag bis anhin grundsätzlich frei bewegen konnte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuwei- sen. 4.5. 4.5.1. Die Vorinstanz ordnete in ihrem Beschluss vom 6. September 2022 eine ambulante Massnahme an. Sie stellte fest, dass die schwere psychische Störung nach wie vor vorhanden sei, wenn auch in einem geringeren Um- fang. Es bedürfe folglich nach wie vor einer therapeutischen Behandlung (Beschluss, E. 5). 4.5.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach macht mit Beschwerde im Wesent- lichen geltend, dass die Vorinstanz entgegen ihrem Antrag und der Emp- fehlung der KoFako vom 23. März 2022 eine ambulante Massnahme an- geordnet habe, ohne zusätzliche Anordnung von Weisungen oder einer Be- währungshilfe. Die Vorinstanz habe sich bei ihrem Urteil weder auf eine Empfehlung des Gutachters noch auf die Einschätzung der KoFako abge- stützt. Weder der Gutachter noch die KoFako hätten sich mit der Anord- nung einer ambulanten Massnahme überhaupt auseinandergesetzt. Auch das Amt für Justizvollzug sei bezüglich Prüfung einer ambulanten Mass- nahme i.S.v. Art. 63 StGB nicht angehört worden, womit das rechtliche Ge- hör in erheblichem Masse verletzt worden sei. Im Gutachten sei die be- dingte Entlassung nicht unbesehen empfohlen worden. Im Gegenteil seien die Aufrechterhaltung einer kontrollierten Wohnform, die Sicherstellung von Tagesstrukturen und die Weiterführung der therapeutischen Behandlung unter legalprognostischen Aspekten und aus forensischer Sicht als nötig erachtet worden. Bereits im Gutachten vom 22. Oktober 2020 sei von einer "schonenden Heranführung an die Lebenswirklichkeit im betreuten Rah- men" gesprochen worden. 4.5.3. A. führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach ihre Eventualanträge (und somit den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme) spätestens dann hätte stellen müssen, als das - 19 - Amt für Justizvollzug durch die Vorinstanz aufgefordert worden sei, eine Eventualplanung einzureichen. Dass die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die stationäre Massnahme nicht verlängert und stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet habe, sei für die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht über- raschend gekommen. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB lasse sich aus den Empfehlungen des Gutachters ableiten. Es sei effektiv so, dass der Gutachter einen sanfteren Übergang von der stationären Massnahme in die totale Freiheit vorgeschlagen habe, wobei es nun am Obergericht des Kantons Aargau sei, zu prüfen, ob die vom Gutachter vorgeschlagenen Weisungen zulässig seien. Die Vorinstanz sei offenbar zum Schluss gelangt, dass allfällige Weisungen nicht zulässig seien. 4.6. 4.6.1. Die Vorinstanz legt die theoretischen Grundlagen, nach denen eine ambu- lante Massnahme anzuordnen ist, zutreffend dar, womit darauf verwiesen werden kann (Beschluss, E. 5.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.6.2. Soweit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend macht (vgl. E. 4.5.2. hiervor), ist zunächst darauf hin- zuweisen, dass weder die KoFako noch das Amt für Justizvollzug im vor- instanzlichen Verfahren eine Parteistellung innehatten, sich indes die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aufgrund ihrer Parteistellung auf eine Gehörsverletzung berufen kann (vgl. Art. 107 Abs. 1 StPO). Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben dem Gericht vor, sich beim Ent- scheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Be- gutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB), was die Vorinstanz tat, wobei ferner eine Beurteilung der KoFako und des Amtes für Justizvollzugs vor- lagen, womit auch diese Stellung nehmen konnten. Indem der Gutachter zum Schluss kam, dass keine Notwendigkeit für eine Verlängerung der sta- tionären Massnahmen bestehe (act. 07 399) bzw. eine bedingte Entlassung nicht mehr ausser Reichweite liege (act. 07 393 f.), konnte für die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Vorinstanz einer erneuten Verlängerung der stationären Mass- nahme nicht zustimmen würde, womit die Anordnung einer ambulanten Massnahme zumindest im Raum stand, zumal der Gutachter gleichzeitig ausführte, dass die forensische Psychotherapie weitergeführt werden solle (act. 07 399, Frage 10b). Ferner hat die Vorinstanz bereits in ihrem Be- schluss vom 9. Juni 2020 festgehalten, dass ohne grundlegende sachlich begründete Veränderung dereinst fraglich sein werde, ob die Vorausset- zungen für eine neuerliche Verlängerung der stationären Massnahme vor- liegen würden (act. 02 114, E. 5.8.). Jedoch spätestens als das Amt für - 20 - Justizvollzug mit vorinstanzlicher Beweisverfügung vom 15. Juni 2022 (GA act. 4 f.) darum ersucht wurde, für den Fall der Nichtverlängerung der stationären Massnahme einen Eventual(vollzugs)plan zu unterbreiten (vgl. GA act. 5, Ziff. 5), musste die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit der Möglichkeit der Anordnung einer ambulanten Massnahme (anstelle der sta- tionären Massnahme) ernsthaft rechnen. Es wäre der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach diesbezüglich freigestanden, die Befragung des Gutachters vor den Schranken zu beantragen (vgl. GA act. 5, Ziff. 7). Dieser Antrag hätte noch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erfolgen können, nachdem die Vorinstanz den Parteien eröffnete, "dass man sämtliche Op- tionen prüfen werde" (vgl. Beschwerde, S. 4), zumal die Anordnung einer ambulanten Massnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung auch the- matisiert wurde (vgl. "Möchten Sie sich zur ambulanten Massnahme be- wusst nicht äussern?" [GA act. 329]), womit die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach auch aus dem Umstand, dass das Amt für Justizvollzug anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung durch den "diesbezüglich überhaupt nicht instruierten Staatsanwalt" vertreten gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Hinzu kommt, dass das Amt für Justizvollzug den Gutachter bereits in seiner schriftlichen Anfrage vom 8. November 2021 (act. 07 352 ff.) vorsorglich zu allfälligen ambulanten Massnahmen hätte befragen können, wobei sich das Amt für Justizvollzug offenbar primär auf die stationäre Massnahme zu konzentrieren schien, was nicht zu Lasten von A. gehen kann, zumal das Amt für Justizvollzug auch in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2022 – trotz vorinstanzlicher Auf- forderung mittels Verfügung vom 15. Juni 2022, Ziff. 5 (GA act. 5) – wiede- rum primär darlegte, welche Gründe gegen die bedingte Entlassung von A. aus der stationären Massnahme sprechen (GA act. 17 f.), anstatt der Vo- rinstanz – gemäss deren Aufforderung – eine alternative Vollzugsplanung zu unterbreiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach ist nicht ersichtlich, zumal sie im vorliegenden Be- schwerdeverfahren sämtliche Einwände vorbringen konnte und die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), womit unbesehen der gemachten Aus- führungen ohnehin von einer Heilung einer allfälligen Verletzung des recht- lichen Gehörs auszugehen wäre. 4.6.3. 4.6.3.1. Im Gutachten wurde festgehalten, dass der therapeutische Prozess weiter- gehen solle, zumal sich sowohl aus der Vergangenheit wie auch aus der Aktualität immer wieder Themen ergeben würden, welche der Erklärung und Problemlösung bedürften. Da sich A. im offenen Rahmen nun diversen Herausforderungen zu stellen habe, seien persönliche Konflikte, Überfor- derungssituationen, Motivationskrisen etc. jederzeit denkbar, was unter Umständen der fachlichen Bearbeitung bedürfe. Fraglich sei auch, wie A. - 21 - mit seinen weiter bestehenden Charakterakzentuierungen wie dem Domi- nanzstreben, der Kränkbarkeit und vor allem mit Beziehungsproblemen umgehen solle, wobei er im geschlossenen Massnahmenvollzug nicht op- timal hierauf vorbereitet worden sei. In diesem Sinne sei seine Fähigkeit im Umgang mit negativen Gefühlen wie Kränkung, Enttäuschung, Frustration und Wut weiter zu optimieren, damit A. auf allfällige Misserfolgserlebnisse, wie sie sich sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich jederzeit abspielen könnten, bestmöglich vorbereitet sei (act. 07 397 f.). Für ein rei- bungsloses Weiterfunktionieren von A. würden ein kontrolliertes Wohnen sowie eine gesicherte Arbeitsstelle eine gute Voraussetzung bilden, da sie A. eine solide berufliche und wirtschaftliche Perspektive bieten würde. Die forensische Psychotherapie habe sich unter verschiedenen Gesichtspunk- ten bis heute als stützendes und förderndes Element bewährt und solle weitergeführt werden, bis A. überzeugend auf eigenen Beinen stehen könne (act. 07 399). 4.6.3.2. Nach Ansicht der KoFako liege bei A. noch kein nachhaltiges verlässliches Risikomanagement vor. Eine therapeutische Bearbeitung sei daher weiter- hin unbedingt angezeigt, wobei A. weiterhin auf Unterstützung angewiesen sei. Die tatzeitnahen Risikofaktoren würden therapeutisch bearbeitet und hätten sich abgeschwächt, wobei sie auch heute noch vorliegen würden. Diesen könne mit der Aufrechterhaltung eines unterstützenden und kontrol- lierenden Settings sowie mit Fortführung der therapeutischen Behandlung entgegengewirkt werden (act. 08 172). 4.6.3.3. Aus dem Verlaufsbericht der C. vom 8. Dezember 2022 ergibt sich die Empfehlung, dass A. weiterhin von der Bezugsperson und der Therapeutin begleitet werde. Die neutrale Aussensicht und Reflexion durch diese Be- gleitung werde weiter als wichtig bewertet. Es werde ihm zugetraut, dass er seine therapeutischen Fortschritte auch in einer nicht stationären Mass- nahme weiter verfolgen könne und werde. Im Rahmen der Begleitung seien die nächsten Schritte das Üben der Selbstständigkeit in einem noch offe- neren Rahmen. Dazu gehöre auch der Umgang mit Alkohol und herausfor- dernden Situationen innerhalb und ausserhalb der Beziehung (vgl. Ver- laufsbericht der C. vom 8. Dezember 2022, S. 3). 4.6.3.4. Anlässlich der Verhandlung vor der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 12. Januar 2023 wurde A. eingehend befragt, wobei er angab, dass er weiterhin mit der C. in Kontakt stehe und auch bereit sei, die Gespräche mit Frau I. weiterzuführen. Dies sei auch von Seiten der C. möglich (Proto- koll Beschwerdeverhandlung, S. 3). Er besuche weiterhin seine Therapie- stunden, auch wenn er der Meinung sei, dass es nach 23 Jahren Therapie "dann auch mal gut sei" (Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 6). - 22 - 4.6.4. Es ist vorliegend grundsätzlich unbestritten, dass A. weiterhin therapeu- tisch begleitet werden sollte, was sowohl durch den Gutachter und die KoFako als auch die C. empfohlen wird. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme durch die Vorinstanz, welche von A. nicht angefochten wurde und von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach subsubeventualiter bean- tragt wird, ist somit nicht zu beanstanden. 4.7. 4.7.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragt subsubeventualiter im Übrigen die Anordnung von Bewährungshilfe nach Art. 63 Abs. 2 StGB so- wie die Erteilung von Weisungen im Sinne der gutachterlichen Empfehlun- gen (kontrollierte Wohnform, d.h. Verbleib in der C. in einer Aussenwohn- gruppe oder längerfristig eigene Wohnung mit Wohnbegleitung / gesicherte Arbeitsstelle, d.h. Weiterführung der Ausbildung zum Logistiker, längerfris- tig Integration im ersten Arbeitsmarkt / Alkoholabstinenz). 4.7.2. Die K. erteilten am 6. Oktober 2022 eine Kostengutsprache für das beglei- tete Wohnen von A. in einer Aussenwohngruppe der C. (Beilage zur Ein- gabe vom 19. Oktober 2022). Gemäss dem Verlaufsbericht der C. vom 8. Dezember 2022 wird er in der Bezugspersonenarbeit durch Gespräche im 14-Tages-Rhythmus weiterhin begleitet; er zeige sich sehr zuverlässig und tätige an den Wochenenden jeweils einen vereinbarten Kontrollanruf. Im Übrigen befindet er sich im zweiten Jahr seiner Lehre als Logistiker bei einem Arbeitgeber des freien Arbeitsmarkts. Er setzt zudem seine Therapie fort, was durch die ambulante Massnahme auch in Zukunft sichergestellt ist. Schliesslich steht er seit März 2022 in einer Beziehung und er betätigt sich regelmässig sportlich. Das vom Gutachter empfohlene Entlassungs- setting (act. 07 399) liegt somit in nahezu idealer Form vor. Der Gutachter empfahl zum damaligen Zeitpunkt (Februar 2022) zwar noch die Weiterführung der Alkoholabstinenz. Eine Lockerung sei allerdings dann angezeigt, wenn sich A. in einer eigenständigen Wohnform überzeu- gend etabliert habe. Der Gutachter wies in diesem Zusammenhang auch auf die Problematik hin, dass die damalige Partnerin von A. mit einem un- gelösten Alkoholproblem kämpfe. Es spreche wenig dafür, ihm den Alko- holkonsum schon vor der bedingten Entlassung zu erlauben (act. 07 401 f.). Mittlerweile wohnt A. seit über einem halben Jahr weitgehend selbstän- dig und er hat sich von der erwähnten früheren Partnerin getrennt und lebt in einer neuen Beziehung. A. befindet sich in stabilen Verhältnissen, wobei auch mit dem Ablauf der stationären Massnahme eine nachhaltige Gefährdung dieser Verhältnisse - 23 - nicht ersichtlich ist. Es erscheint daher auch nicht notwendig, zusätzlich zur ambulanten Massnahme betreffend Therapie eine Bewährungshilfe anzu- ordnen oder A. Weisungen zu erteilen. 5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den An- trag auf Verlängerung der stationären Massnahme abgewiesen und statt- dessen eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB angeordnet hat, wobei sich auch die Dauer von zwei Jahren als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren eine Entschä- digung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der amt- liche Verteidiger reichte anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 12. Januar 2023 seine Kostennote ein. Er machte einen Aufwand von 22 ½ Stunden à Fr. 200.00 (Total: Fr. 4'500.00) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 94.20 geltend. Für die Vorbesprechung mit A. und die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung vom 12. Januar 2023 wird in der Kostennote ein (geschätzter) Aufwand von vier Stunden ausgewiesen. Die Beschwerde- verhandlung dauerte rund zwei Stunden, wobei für die Vorbesprechung mit dem Klienten ein Aufwand von einer Stunde als angemessen erscheint, womit dem amtlichen Verteidiger ein Aufwand von 21 ½ Stunden à Fr. 200.00 (folglich Fr. 4'300.00) zu entschädigen ist. Zuzüglich den geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 94.20 sowie 7.7% MwSt. resultiert eine Entschädigung von Fr. 4'732.55. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger von A., lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, für das Beschwerdeverfahren eine - 24 - Entschädigung von Fr. Fr. 4'732.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurich- ten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser