11. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 - 21 - StPO). Diese Entschädigung ist vom Beschwerdegegner nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO e contrario). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.