9.3.2. Die Anordnung der Ersatzmassnahmen für einstweilen drei Monate erscheint verhältnismässig, zumal der Beschwerdegegner jederzeit deren Aufhebung verlangen kann und die Dauer der Ersatzmassnahmen nicht explizit beanstandet. 10. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Gesuch um Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten abgewiesen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.