Des Weiteren ist aus den Schilderungen der mutmasslichen Opfer ersichtlich, dass sich die Übergriffe und Konfliktsituationen im Wesentlichen aufgrund des Zusammenlebens in der gemeinsamen Wohnung ergeben haben dürften. Die Massnahme, dass sich der Beschwerdegegner der Familie nicht annähern und die Familienwohnung nicht betreten darf, ist folglich geeignet, die Wiederholungsgefahr, welche insbesondere dann besteht, wenn der Beschwerdegegner mit seiner Familie im selben Haushalt zusammenwohnt, zu bannen. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen sind im Ergebnis zu bestätigen.