Nach dem Gesagten bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdegegner nicht an die Ersatzmassnahmen halten sollte, womit die Kollusionsgefahr durch ein entsprechendes Kontakt- und Annäherungsverbot wirksam gebannt werden kann. Betreffend die Wiederholungsgefahr fällt auf, dass sich die mutmasslichen Delikte und Konfliktsituationen überwiegend in der Familienwohnung zugetragen haben. Diesbezüglich gab F. zu Protokoll: "(…) Einfach immer an Orten, wo er wusste, dass keine Personen dabei sind, welche das der Polizei melden würden (…)" (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 25).