Protokoll Haftverhandlung vom 6. September 2022, S. 3). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat den Beschwerdegegner sodann eingehend dazu befragt, wohin er sich für den Fall, dass ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen wird, konkret begeben würde. Dabei hat der Beschwerdegegner ausgeführt, dass er in einem Hotelzimmer wohnen und zur Arbeit gehen würde. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete diese Ausführungen als glaubhaft, wobei es sich während der rund einstündigen Verhandlung, an welcher die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht zugegen war, einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdegegner verschaffen konnte.