Auch wenn es sich dabei "nur" um einen Tag gehandelt hat, was primär seiner Festnahme am 3. September 2022 geschuldet ist, hat der Beschwerdegegner dadurch seinen Willen manifestiert, sich an behördliche Weisungen zu halten. Anlässlich seiner Befragungen hat der Beschwerdegegner stets bekräftigt, sich an behördliche Anweisungen zu halten, was nach dem Gesagten nicht von vornherein unglaubhaft erscheint (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 4. September 2022, Frage 42; Protokoll Haftverhandlung vom 6. September 2022, S. 3).