9.3. 9.3.1. Der Beschwerdegegner hat sich zuletzt unbestrittenermassen an die gegen ihn erlassene behördliche Anordnung (Wegweisungsverfügung vom 2. September 2022; vgl. Polizeibericht Häusliche Gewalt vom 3. September 2022, S. 4) gehalten und gar in seinem Fahrzeug übernachtet (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 6. September 2022, S. 3). Auch wenn es sich dabei "nur" um einen Tag gehandelt hat, was primär seiner Festnahme am 3. September 2022 geschuldet ist, hat der Beschwerdegegner dadurch seinen Willen manifestiert, sich an behördliche Weisungen zu halten.