9.2.3. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Vorinstanz habe ein Rayonverbot angeordnet. Er habe sich bereit erklärt, dieses zu akzeptieren. Bereits am 2. September 2022 sei gegen ihn durch die Regionalpolizei eine Wegweisung verfügt worden. An diese habe sich der Beschwerdegegner nachweislich gehalten, womit davon ausgegangen werden könne, dass er sich an das Rayonverbot halte.