9.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bringt mit Beschwerde im Wesentlich vor, dass Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall nicht ausreichend seien. Ob sich der Beschwerdegegner an das Kontakt- und Rayonverbot halte, lasse sich anhand einer eintägigen Wegweisung durch die Polizei nicht beurteilen. Aufgrund der Aussagen der Familie und ihres bereits kundgetanen Desinteresses an einer Inhaftierung und Verurteilung des Beschwerdegegners sei davon auszugehen, dass Kontakt stattfinden werde.