9.2. 9.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kam zum Schluss, dass sich der Beschwerdegegner an behördliche Anordnungen halten werde und dadurch der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr entgegengewirkt werden könne, indem ihm jegliche Kontaktaufnahme zur Familie sowie das Betreten der gemeinsamen Familienwohnung untersagt werde (vgl. Verfügung, E. 9.5). - 19 -