Wie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zudem selber vorbringt, erfolgen die Todesdrohungen bereits über Jahre, womit der Anschein entsteht, dass sie für den Beschwerdegegner ein (fragwürdiges) Mittel darstellten, um Aufmerksamkeit zu erlangen und seinen Unmut kundzutun, er aber nicht tatsächlich beabsichtigt, die in der konkreten Situation ausgestossenen Todesdrohungen in die Tat umzusetzen. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände kann dem Beschwerdegegner, insbesondere hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte, keine sehr ungünstige Risikoprognose gestellt werden, womit die Ausführungsgefahr zu verneinen ist.