Die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten geschahen jeweils unmittelbar aus einer bestimmten Situation im Rahmen des Zusammenlebens in der Familienwohnung heraus (bspw. Streit, Bestrafung der Kinder) und waren – soweit ersichtlich – nicht von langer Hand geplant, wobei der Eindruck entsteht, dass die mutmasslichen Taten mindestens teilweise auch einer mangelhaften Impulskontrolle des Beschwerdegegners geschuldet sind. Die Androhung einer schweren Straftat gegenüber der Familie wird ferner dadurch relativiert, dass der Beschwerdegegner in derartigen Situationen gleichzeitig oder alternativ auch mit Suizid drohte, wobei im vorliegenden Fall eine Selbstgefährdung