8.3. Wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend ausführt, ist der Beschwerdegegner weder vorbestraft noch ist er – mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens – anderweitig polizeilich bekannt. Die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten geschahen jeweils unmittelbar aus einer bestimmten Situation im Rahmen des Zusammenlebens in der Familienwohnung heraus (bspw. Streit, Bestrafung der Kinder) und waren – soweit ersichtlich – nicht von langer Hand geplant, wobei der Eindruck entsteht, dass die mutmasslichen Taten mindestens teilweise auch einer mangelhaften Impulskontrolle des Beschwerdegegners geschuldet sind.