8.2. 8.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte die Ausführungsgefahr (vgl. Verfügung, E. 8), da der Beschwerdegegner keinerlei Vorstrafen oder polizeiliche Vorgänge aufweise. Unter Berücksichtigung, dass für die Annahme von Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten sei und dem Beschwerdegegner ausser dem vorliegenden Verfahren nichts zu Lasten gelegt werden könne, sei ihm keine sehr ungünstige Prognose zu stellen.