Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen. Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_493/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2–3.5 mit Hinweisen). - 17 -