7.2.3. Der Beschwerdegegner macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau korrekt festgehalten habe, dass nicht von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung ausgegangen werden könne. Die von E. und F. behaupteten jahrelangen Drohungen, Tätlichkeiten und angeblichen Körperverletzungen würden vom Beschwerdegegner vehement bestritten.