Töchter des Beschwerdegegners von Bedeutung sind. Nach den beiden Einvernahmen vom 3. September 2022 wurden F. und E. am 8. September 2022 unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschwerdegegners ein zweites Mal einvernommen, womit bezüglich der Ehefrau E. und der gemeinsamen Tochter F. nicht mehr von einer konkreten Kollusionsgefahr ausgegangen werden kann, es sich bei den Aussagen von E. und F. gleichzeitig aber um die zentralen Beweismittel handeln dürfte (so auch ausdrücklich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Haftantrag vom 5. September 2022, Ziff. 2.2.).