6.2.3. Der Beschwerdegegner führt mit Beschwerdeantwort aus, dass E. und die älteste Tochter (F.) am 8. September 2022 unter Gewährung seines Teilnahmerechts einvernommen worden seien, womit die wesentlichen Beweise erhoben worden seien. 6.3. Da sich die mutmasslichen Delikte in der Familienwohnung zugetragen haben sollen, stehen vorliegend unbestrittenermassen Personalbeweise im Vordergrund, wobei insbesondere die Aussagen der Ehefrau und der - 13 -