6.2. 6.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die Kollusionsgefahr, da die Aussagen der Ehefrau und der Töchter als einziges und zentrales Beweismittel fungieren würden. Aufgrund der Tatsache, dass die polizeilichen Einvernahmen von E. und F. nicht parteiöffentlich erfolgt seien, damit noch keine verwertbaren Beweismittel vorliegen würden und die Familie derzeit einen gemeinsamen Haushalt führe, bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdegegner auf seine Ehefrau und Töchter einwirken bzw. sie einschüchtern könnte, sodass allfällige belastende Aussagen zurückgenommen oder relativiert würden (vgl. Verfügung, E. 6.4).