Die vorliegende Beurteilung kann lediglich summarisch erfolgen, zumal sich das Verfahren noch im Anfangsstadium befindet und es im Falle einer Anklageerhebung die Aufgabe des Sachgerichts sein wird, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschliessend zu würdigen. Gestützt auf die soeben wiedergegebenen Aussagen und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Thematik (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3; wobei eine allfällige Abgrenzung zwischen versuchter vorsätzlicher Tötung und anderen Delikten wie etwa Gefährdung des Lebens durch ein Sachgericht vorzunehmen wäre) muss zum jetzigen