hat und der Beschwerdegegner erst von ihr abliess, als F. ihn von hinten angesprungen hatte und mit ihm zu Boden fiel. Sowohl E. wie auch F. verspürten beim Vorfall grosse Angst und E. schien auch noch kurze Zeit nach dem Vorfall benommen gewesen zu sein. Die vorliegende Beurteilung kann lediglich summarisch erfolgen, zumal sich das Verfahren noch im Anfangsstadium befindet und es im Falle einer Anklageerhebung die Aufgabe des Sachgerichts sein wird, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschliessend zu würdigen.