Aufgrund der glaubhaften Aussagen von F. und E. ist zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner E. beim erwähnten Vorfall derart stark gewürgt hatte, dass seine Fingerknöchel weiss geworden sind, E. während eines noch unbekannten Zeitraums nicht oder nur sehr schwer atmen konnte, nach Luft gerungen - 11 -