3.3.4. Bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung ist der dringende Tatverdacht aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von F. und E. (vgl. E. 3.3.2. hiervor) zum jetzigen Verfahrensstand gegeben (vgl. Verfügung, E. 3.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei ist insbesondere zu verneinen, dass der Beschwerdegegner lediglich damit gedroht habe, sich selbst umzubringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nebst der Selbsttötung auch die Tötung seiner Familie androhte. - 10 -