3.3.3. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten ist der Tatverdacht zwar erstellt. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist aber festzuhalten, dass Tätlichkeiten die Voraussetzung zur Anordnung von Untersuchungshaft mangels Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen nicht erfüllen (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 126 Abs. 1 StGB). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.