können (Einvernahme vom 4. September 2022, Fragen 26, 28, 30, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 45, 56; Hafteröffnungseinvernahme vom 4. September 2022, Fragen 14 und 15), was indes als reine Schutzbehauptung erscheint. Soweit der Beschwerdegegner vorbringt, das Strafverfahren werde für innerfamiliäre Konflikte instrumentalisiert (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Hätten die Ehefrau und die Töchter dies beabsichtigt, hätten sie wohl bereits in der Vergangenheit strafrechtliche Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner erhoben. Auch haben sie bis anhin darauf verzichtet, Strafantrag zu stellen. Sollte der Beschwerdegegner in Untersuchungshaft versetzt werden bzw. verbleiben,