Vorhalte bringt der Beschwerdegegner primär vor, dass seine Familie jeweils die Polizei hätte informieren können, dies aber nicht getan habe (vgl. Einvernahme vom 4. September 2022, Fragen 24, 25, 28 und 42; Hafteröffnungseinvernahme vom 4. September 2022, Fragen 13 und 15). Als dem Beschwerdegegner die einzelnen "Erziehungsmethoden" vorgehalten wurden, bestritt er diese pauschal, indem er im Wesentlichen anführt, die Mutter (E.) habe das getan (Einvernahme vom 4. September 2022, Fragen, 36, 37 und 38), was wenig glaubhaft erscheint und diametral den Aussagen von F. und E. widerspricht. Die meisten Vorwürfe bestreitet der Beschwerdegegner pauschal oder gibt an, sich nicht daran erinnern zu