Fragen 47, 48, 50 und 53). Schliesslich steht bei F. auch nicht die Bestrafung des Beschwerdegegners im Vordergrund, sondern vielmehr die Absolvierung einer Therapie durch diesen (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 42; Einvernahme vom 8. September 2022, Frage 73), wobei sie bis anhin ebenfalls keinen Strafantrag gestellt hat (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 43).