Auch F. hat es bis anhin offenbar unterlassen, gegenüber unbeteiligten Drittpersonen von den mutmasslichen Taten zu erzählen (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 30). F. scheint den Beschwerdegegner zudem nicht unnötig zu belasten, indem sie etwa klar anführt, dass es nie zu sexuellen Übergriffen gekommen sei (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 38), keine Drogen im Spiel gewesen seien (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 39) und auch bei den erlittenen Verletzungen nicht übertreibt (Einvernahme vom 3. September 2022, Fragen 21 und 32).