Die Aussagen von E. stimmen schliesslich grösstenteils mit denjenigen von F. überein, wobei deren Aussagen prima vista betrachtet ebenfalls glaubhaft erscheinen. Auch F. hat es bis anhin offenbar unterlassen, gegenüber unbeteiligten Drittpersonen von den mutmasslichen Taten zu erzählen (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 30).