Auch betreffend die angeblichen Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern belastete E. den Beschwerdegegner nicht unnötig (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 28). Schliesslich wies E. anlässlich der Einvernahmen auch aus, wenn sie eine Beobachtung nicht selber gemacht hatte oder sich nicht erinnern konnte (vgl. Einvernahme vom 8. September 2022, Fragen 27 und 30). Die Aussagen von E. stimmen schliesslich grösstenteils mit denjenigen von F. überein, wobei deren Aussagen prima vista betrachtet ebenfalls glaubhaft erscheinen.