Mein Mann ist eigentlich kein schlechter Mensch […]"). Ferner belastete E. den Beschwerdegegner nicht übermässig und gab etwa an, durch das Würgen nicht ohnmächtig geworden zu sein (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 33) und sich auch nicht eingenässt zu haben (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 36; Einvernahme vom 8. September 2022, Frage 58), wobei sie wissen musste, dass die Bejahung dieser Fragen tendenziell grössere Schwierigkeiten für den Beschwerdegegner bedeutet hätten als deren Verneinung. Auch betreffend die angeblichen Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern belastete E. den Beschwerdegegner nicht unnötig (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 28).