(vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 61; Einvernahme vom 8. September 2022, Frage 78). Soweit den Akten entnommen werden kann, hat sich E. bis anhin auch nicht zur Stellung eines Strafantrags durchringen können (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 60), wobei sie den Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme gar in Schutz nahm (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 20: "[…] Mein Mann ist eigentlich kein schlechter Mensch […]").