Auch im vorliegenden Fall alarmierte die gemeinsame Tochter F. die Polizei, wobei E. weder davon wusste noch darum gebeten hatte. Ferner scheint es E. in emotionaler Hinsicht nicht leicht gefallen zu sein, gegen den Beschwerdegegner auszusagen, was sich sowohl an ihren Reaktionen anlässlich der Einvernahmen (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Protokollanmerkungen auf S. 5 und S. 6; Einvernahme vom 8. September 2022, Frage 24: "fängt leicht an zu weinen/den Tränen nahe") wie auch an ihrem Wunsch zeigt, dass der Beschwerdegegner nicht in Untersuchungshaft oder ins Gefängnis versetzt werden solle -8-