3.3.2. Die übereinstimmenden Aussagen von E. und F. erscheinen – ohne der ausführlichen Würdigung des Sachgerichts vorgreifen zu wollen – glaubhaft, womit vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Verfügung, E. 3.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der aktuellen Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass E. den Beschwerdegegner mit ihren Aussagen fälschlicherweise belasten will. So hat es E. während vieler Jahre unterlassen, die mutmasslichen Taten des Beschwerdegegners gegenüber den Behörden oder anderen Drittpersonen zu erwähnen. Auch im vorliegenden Fall alarmierte die gemeinsame Tochter F. die Polizei, wobei E. weder davon wusste noch darum gebeten hatte.