Im April 2022 soll der Beschwerdegegner in der Wohnung mit einem Messer in der Hand hinter der Tochter F. hergerannt sein, wobei diese Todesangst gehabt habe (vgl. Einvernahme von F. vom 3. September 2022, Frage 25). Gleichentags soll es zu einem weiteren Vorfall gekommen sein, bei welchem der Beschwerdegegner seine Tochter G. gewürgt haben soll (Einvernahme von F. vom 3. September 2022, Frage 29). Des Weiteren berichten E. und F. von einem Vorfall, der sich im April oder Juli dieses Jahres ereignet haben soll. Dabei soll der Beschwerdegegner E. gewürgt haben, nachdem er gesagt habe, er bringe sie und sich um (Einvernahme von F. vom 3. September 2022, Frage 29;