3.3. 3.3.1. E. und F. sagten im Wesentlichen übereinstimmend aus, der Beschwerdegegner habe über Jahre hinweg körperliche Gewalt gegen die drei Töchter angewendet (Hände auf die heisse Herdplatte legen, schlagen mit Stöcken, Ästen, Schuhlöffel und Gürtel, scharfe Chili auf die Lippen streichen etc.), um sie zu bestrafen. Auch habe er seine Ehefrau geschlagen und geschubst, beschimpft und mit dem Tod bedroht. Im April 2022 soll der Beschwerdegegner in der Wohnung mit einem Messer in der Hand hinter der Tochter F. hergerannt sein, wobei diese Todesangst gehabt habe (vgl. Einvernahme von F. vom 3. September 2022, Frage 25).