Zudem bestätige E. die These des Beschwerdegegners, wonach er anlässlich des Vorfalls vom 2. September 2022 nicht sie oder die Tochter mit dem Tod bedroht habe, sondern dass er wiederholt habe, er wolle Suizid begehen. Der Beschwerdegegner könne ferner der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nicht folgen, wenn dieses den dringenden Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung und mehrfachen Drohung als erstellt erachte. Er habe in den bisherigen Befragungen die ihm vorgeworfenen Straftaten stets bestritten.