Nach wie vor sei unklar, welchen Sachverhalt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Eventualvorwurf der versuchten Tötung zugrundelege und zu welchem Zeitpunkt sich das Delikt ereignet haben soll. Die allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach die Ehefrau E. seit Jahren vom Beschwerdegegner immer wieder mit dem Tod bedroht worden sei, könne für einen dringenden Tatverdacht nicht ausreichen. Zudem bestätige E. die These des Beschwerdegegners, wonach er anlässlich des Vorfalls vom 2. September 2022 nicht sie oder die Tochter mit dem Tod bedroht habe, sondern dass er wiederholt habe, er wolle Suizid begehen.