3.2.3. Der Beschwerdegegner bringt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgehaltenen Mängel nicht zu beheben vermöchten. Es würden Aussagen wiedergegeben, wobei eine Herleitung fehle, wie weit die von den Opfern behaupteten Übergriffe einen mit Absicht durchgeführten Angriff auf das Leben der vermeintlichen Opfer darstelle. Nach wie vor sei unklar, welchen Sachverhalt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Eventualvorwurf der versuchten Tötung zugrundelege und zu welchem Zeitpunkt sich das Delikt ereignet haben soll.